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"Kartellamt versteckt sich hinter EuGH"

kicker

In den Augen von Prof. Dr. Peter W. Heermann wird das Verfahren derzeit wenig stringent geführt. Der Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht an der Universität Bayreuth befürchtet: "Das Bundeskartellamt scheint einen Ausweg eröffnet zu haben, der sich indes aus verschiedenen Gründen als Irrweg erweisen könnte."

Eine bewirkte Beschränkung kann gerechtfertigt sein

Denn grundsätzlich, das hat die Bonner Behörde klargemacht, sei 50+1 zwar eine Wettbewerbsbeschränkung - allerdings eine bewirkte. Und die kann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Drei-Stufen-Test aus dem Meca-Medina-Verfahren standhält. Das klingt kompliziert und das ist es auch, zumindest für Nicht-Kartellrechtler. Vereinfacht dargestellt bedeutet das: Sportverbände dürfen wettbewerbsbeschränkend agieren, beispielsweise wenn sie Regeln erlassen, die einen legitimen Zweck verfolgen. Bei David Meca Medina, einem wegen Dopings gesperrten Schwimmer, haben die Gerichte bis hinauf zum EuGH die Dopingregularien als solches, legitimes Ziel betrachtet.

Als legitimes Ziel hat das Amt nun die Vereinsprägung und die Partizipation der Mitglieder auserkoren, was durch 50+1 sichergestellt werde. Als problematisch hat es sowohl die Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg, die Patt-Konstellation zwischen e.V. und Kapitalseite im Aufsichtsrat bei Hannover 96 sowie die offenkundige Umgehung bei RB Leipzig beschrieben. Würden diese Konflikte nun aufgelöst, könne die Regel Bestand haben, ist die landläufige Meinung.

"DFL ließ nicht erkennen, dass sie diese Zielsetzung verfolgte"

Heermann ist sich da nicht so sicher. "Ist die kartellrechtliche Rettung der 50+1-Regel also nur noch Formsache? Keineswegs!", denkt der Jurist. "Zuvor sollte man einen genauen Blick auf den (kartell)rechtlichen Gesamtkontext werfen und die daraus ableitbaren Folgerungen hinreichend berücksichtigen." Als der Deutsche Fußball-Bund (DFB) 50+1 in seiner Satzung verankerte, wollte er expressis verbis den "beherrschenden Einfluss des Muttervereins" auf eine ausgegründete Kapitalgesellschaft sichern.

Darauf gingen die Wettbewerbshüter in ihrer jüngsten Einschätzung laut Heermann jedoch gar nicht ein. "Das lässt eigentlich nur den Rückschluss zu, dass diese legitime Zielsetzung nach Überzeugung der Behörde seitens der DFL in der Vergangenheit nicht in konsistenter Weise verfolgt worden ist", argumentiert der 63-Jährige. Stattdessen wies die Behörde auf die Zielsetzungen "Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation" hin. Heermann: "Die Sache hat allerdings einen Haken: Die DFL hat in der Vergangenheit weder erklärt noch durch ihre Lizenzierungspraxis zu erkennen gegeben, die genannte Zielsetzung mit der 50+1-Regel verfolgen zu wollen." Sonst hätte man RB schwerlich eine Lizenz erteilen dürfen respektive die Konstellation in Hannover dulden können.

Eine Schlussfolgerung mit falscher Bezugnahme?

Ob es nun ausreicht, den drei Empfehlungen der Behörde Folge zu leisten für eine Rechtssicherheit? Heermann hegt da offenkundig Zweifel. Zumal ein staatliches Gericht nicht an die Entscheidung des Amtes gebunden wäre. Der Rechtsexperte kritisiert nun die Behörde: "Das Kartellamt hat sich, anstatt eine klare kartellrechtliche Bewertung abzugeben (und sich möglicherweise verbreitet unbeliebt zu machen), gleichsam hinter dem EuGH versteckt."

Auf den Europäischen Gerichtshof verweist es in der Tat, alle Klubs müssten laut dessen neuester Rechtsprechung homogene Wettbewerbsbedingungen vorfinden. Eine solche Schlussfolgerung allerdings hat das Luxemburger Gericht im Super-League-Verfahren laut Heermann jedoch nie getroffen. In einer Passage des Urteils, der Randnummer 144, auf die wohl Bezug genommen wird, ging es laut Heermann "dem Gerichtshof erkennbar nicht um die Homogenität der Vorabgenehmigungsregelungen der FIFA und UEFA für Konkurrenzwettbewerbe und schon gar nicht um ,grundsätzlich homogene Wettbewerbsbedingungen‘ in den deutschen Fußball-Bundesligen, sondern um die Gewährleistung der ,Homogenität und die Koordinierung dieser Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtspielplans‘." Man darf durchaus gespannt sein, welche Kapriolen das seit 2018 laufende Prüfverfahren um 50+1 in den nächsten Monaten noch schlagen wird.