Mitte November hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Mainz weitgehend bestätigt. Demnach musste der Bundesligaverein für den Zeitraum von November 2023 bis Juni 2024 an Anwar El Ghazi Gehaltsnachzahlungen in Höhe von 1,5 Millionen Euro leisten.
Über das zweite Vertragsjahr bei Mainz 05 ist noch ein weiteres Verfahren anhängig, über das das Arbeitsgericht erst entscheidet, wenn das Urteil zur Saison 2023/24 rechtskräftig geworden ist. Im Raum steht eine Forderung von weiteren 1,2 Millionen Euro.
"Wir nehmen diesen Schritt zur Kenntnis", sagt El Ghazis Anwalt
Das Landesarbeitsgericht hatte im November den Gang zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, wogegen der FSV jetzt mit einer Beschwerde (Aktenzeichen 2 AZN 588/25) vorgeht. "Wir nehmen diesen Schritt zur Kenntnis und werden das weitere Verfahren entsprechend begleiten. Bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts maßgeblich", sagt Alexander Bergweiler, der Rechtsanwalt von El Ghazi.
El Ghazi hatte unmittelbar nach dem terroristischen Überfall der Hamas am 7. Oktober 2023 einen Social-Media-Beitrag auf seinem Instagram-Account veröffentlicht und die Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" geteilt. Darauf hatte der Verein mit einer Abmahnung reagiert.
Die außerordentliche Kündigung erfolgte erst nach einem weiteren Post, der jedoch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts durch die Meinungsfreiheit gedeckt war. In der Urteilsbegründung Mitte November 2025 spielte die ursprüngliche Parole keine Rolle mehr. Hierfür wäre die Frist für eine außerordentliche Kündigung ohnehin abgelaufen gewesen.
Mainz 05 hält an seiner Position fest
Bereits nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hatte Mainz 05 inhaltlich an seiner Position festgehalten. "Auf Basis der Werte und Überzeugungen, die Mainz 05 ausmachen, ist eine Weiterbeschäftigung von Personen, die sich im fundamentalen Widerspruch zu ebenjenen äußern und verhalten, auch in Zukunft ausgeschlossen", erklärte der Vereins- und Vorstandsvorsitzende Stefan Hofmann.
Sollte der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben werden, wäre gegen das Urteil eine Revision möglich, die das Landesarbeitsgericht im November in seinem Urteil nicht zugelassen hatte.
In einer Klubmitteilung ordnet Hofmann das Vorgehen des Vereins ein: "Wir folgen mit der Nichtzulassungsbeschwerde dem ausdrücklichen Rat unserer juristischen Vertretung, die uns auf rechtliche Angriffspunkte im zweitinstanzlichen Urteil hingewiesen hat. Das Landesarbeitsgericht sei unter anderem an für die Entscheidung maßgeblichen Punkten von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen."
Die 05er sähen sich "in der Pflicht, im Sinne unserer Mitglieder in diesem Fall alle uns zur Verfügung stehenden juristischen Optionen auszuschöpfen und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dieser Hinsicht überprüfen zu lassen. Wir sehen zudem unsere Position und die Werte unseres Vereins im Verfahren bisher nicht gewürdigt."