Das teilte die Behörde per Pressemittelung an diesem Freitag mit. Der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Sitz in Münster habe "mit Beschluss vom 22.10.2025 einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine unstreitige Verfahrensbeendigung angeregt".
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht (VG) die Rückforderung von rund 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfen III von Fortuna Düsseldorf für rechtswidrig erklärt. Dagegen hatte das Land Rechtsmittel eingelegt. Hintergrund ist ein Streit um eine sogenannte ständige Verwaltungspraxis. Das Land stützt seine Argumentation darauf, dass Überbrückungshilfen nur gewährt worden seien, wenn ein ausschließlich coronabedingter Umsatzrückgang damit hätte abgefedert werden sollen. Das sah das VG anders.
Das OVG hat laut Pressemitteilung "nun die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die ständige Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe III grundsätzlich auf eine vertiefte Überprüfung der Coronabedingtheit der in den Förderanträgen angegebenen Umsatzeinbrüche verzichtete. Eine ausschließliche Coronabedingtheit war daher in der Bewilligungspraxis vor einer Entscheidung im Regelfall gerade nicht Gegenstand der Antragsprüfung." Lediglich im Einzelfall sei anlassbezogen überprüft worden.
Rückforderungen können rechtmäßig sein
Für den konkreten Fall Fortuna stellt der Hinweis, der jedoch keine finale Entscheidung darstellt, einen Punktsieg dar. Allerdings sagt das OVG auch, dass Rückforderungen rechtmäßig sein können, "wenn und soweit die Bewilligung rechtswidrig und die Behörde zu ihrer Rücknahme verpflichtet war. Dies kommt hier für einen (voraussichtlich kleineren) Teil der bewilligten Fördersumme in Betracht, die der Verein für Umsatzrückgänge erhalten hat, die nach eigenen nachträglichen Angaben nicht coronabedingt, sondern abstiegsbedingt waren".
"Nach dem eindeutigen Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf zeigt auch der Hinweis des Oberverwaltungsgerichtes NRW, dass uns die Corona-Hilfen grundsätzlich zustehen", sagt Fortuna-Finanzvorstand Arnd Hovemann: "Nur ein kleiner Teil der bewilligten Fördersummen sollen nicht mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen verbunden, sondern abstiegsbedingt und daher rückzuerstatten sein. Dies werden wir im Detail prüfen und den Hinweis des OVG NRW entsprechend beantworten."
Düsseldorf hatte die Saison 2019/20 als 17. beendet und musste den Gang in die 2. Liga antreten. Aufgrund des schwelenden Rechtsstreits mit dem Land hat der Klub eine Rückstellung in Höhe von 1,7 Mio. Euro gebildet. Vieles spricht dafür, dass er nun einen ordentlichen Teil dieses Geldes auf Sicht einplanen kann. Für die Fußballbranche ist dieser Hinweis und in der Folge ein mögliches Urteil wichtig, weil während der Pandemie zahlreiche Erst- und Zweitligisten von Überbrückungshilfen profitiert haben.